Zahntechnisches Meisterlabor Hubertus Korte GmbH
Tuesday, 28. April 2020 18:00 Uhr Alter: 4 yrs
Kategorie: Aktuelle Meldungen, Aktuelle Meldungen ZTI, Aktuelle Meldungen ZTI OWL

Bundeszahnärztekammer zur Gesundheitsversorgung:

Einschränkung der zahnmedizinischen Behandlung nicht zu rechtfertigen


Auch zahnmedizinisch-zahntechnische Leistungen werden im Rahmen medizinisch notwendiger Leistungen erbracht, deren Aufschub durchaus negative Folgen für die Gesundheit haben kann. Die Bundeszahnärztekammer hat sich aktuell positioniert und unter anderem festgestellt (Hervorhebungen durch Innung):

"Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkundebeschreibt in §1 Abs. (3) folgendes: „Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnmedizinisch wissenschaftliche Erkenntnisse begründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.“

Somit handelt es sich bei zahnmedizinischen Behandlungen, um medizinisch notwendige und erforderliche Maßnahmen im Interesse der Krankheitsvermeidung, der Vermeidung der Entstehung von akuten Beschwerden gerade während der Zeit einer möglichen Covid-19 Infektion und der Vermeidung der Verschlimmerung bestehender Erkrankungen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Einflüsse von oralen Erkrankungen auf medizinisch bedeutsame Erkrankungen, wie Diabetes, Herzkreislauferkrankungen, Apoplex und Herzinfarkte.

Zahnmedizinische Versorgung ist vor diesem Hintergrund ein elementarer Bestandteil der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung, auch unter den Gegebenheiten der Covid-19 Pandemie, und darf keinesfalls nur auf Notfälle, deren Definition zudem unbestimmt ist, im Interesse der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung reduziert werden."

Und im Fazit heißt es:

"Im Ergebnis darf fachlich und sachlich festgestellt werden, dass bei Berücksichtigung dieser Empfehlungen die Einschränkung der zahnmedizinischen Behandlung weder zu rechtfertigen noch im Interesse der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung angemessen ist."

Quelle und weitere Informationen: Homepage der Bundeszahnärztekammer (externer Link).